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Allgemeine Geschäfts​bedingungen

Deckenplatten

Stahlbeton-Garagen


Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Deckenplatten

§1 Allgemeines
Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote, Auftragsbestätigungen und sonstiger Verträge des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.

§2 Angebote

2.1 Die im Angebot genannten Preise frei Baustelle verstehen sich immer bei Vollausladung eines Lastzugs, wobei das Entladen zu Lasten des Käufers geht.

2.2 Sollten sich die in einem Angebot des Verkäufers zugrundeliegenden Pläne oder sonstigen Kalkulationsfaktoren durch dem Käufer zuzurechnende Umstände ändern, so entfällt die Bindung des Verkäufers an seine im Angebot angegebenen Preise.
Es Gelten dann die bei dem Verkäufer zu diesem Zeitpunkt üblichen Preise als vereinbart, es sei denn, es wurden mit dem Käufer ausdrücklich andere neue Preise, etwa aufgrund eines neuen Angebots des Verkäufers, vereinbart.

2.3 An unser Angebot halten wir uns 4 Wochen gebunden.

§3 Auftragserteilung

3.1 Der Auftrag erhält erst durch unsere schriftliche Bestätigung seine Gültigkeit.

3.2 Mündliche Nebenabreden erlangen nur dann Wirksamkeit, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden.

3.3 Bei erheblicher Verschlechterung in den Verhältnissen des Käufers, von denen der Verkäufer nach Vertragsschluss erfährt, hierzu ist eine entsprechende Auskunft einer Handelsauskunftei oder eines Kreditversicherers ausreichend, ist der Verkäufer berechtigt, Sicherheit oder Vorauszahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

§4 Lieferung und Abnahme

4.1 Für Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort, bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr.

4.2 Bei Selbstabholung hat der Käufer zu prüfen, ob die Kaufgegenstände einwandfrei geladen sind. Bei nicht sofort gerügten Verlademängeln übernimmt der Verkäufer für Schäden keine Haftung.

4.3 Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Straße, so haftet dieser bei möglichen Schäden. Die Reinigung bei verschmutzter Fahrban ist Sache des Käufers.

4.4 Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß vom Käufer zu erfolgen. Wartezeiten von mehr als 0,5 Stunden und Entladezeiten von mehr als 1,5 Stunden pro 100m² sind vom Käufer gesondert zu bezahlen.

4.5 Der verlegeplan wird aufgrund aller uns vom Käufer zur Verfügung gestellten Planungsunterlagen einmal angefertigt und ist vom Käufer unverzüglich nach Erhalt zu prüfen.

4.6 Die Unterseite der Großflächen-Deckenplatten wird im Regelfall eben und glatt ausgeführt und ist geeignet für bauseitige Spachtelarbeiten. Es handelt sich nicht um eine Sichtbeton-Qualität.

4.7 Der Käufer verpflichtet sich, die angelieferte Ware unverzüglich nach Eintreffen zu überprüfen und abzunehmen. Mängelrügen haben in jedem Fall vor dem Betonieren zu erfolgen.

4.8 Die Lieferfristen gelten vorbehaltlich der rechtzeitigen Freigabe durch den Käufer und den Prüfstatiker sowie den rechtzeitigen Abruf der jeweiligen Lieferung. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Ereignisse, wie Betriebsstörungen, Verkehrsstörungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Arbeitskämpfen, auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten, befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkung oder im Falle der Unmöglichkeit von der Lieferpflicht.

4.9 Im Falle des Leistungsverzugs des Verkäufers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

4.10 Für den Fall, dass der Käufer seiner Abnahmeverpflichtung für die speziell für das Objekt hergestellten Fertigteile nicht nachkommt, ist der Verkäufer berechtigt, über die Vertragssumme hinaus die für die Entsorgung entstehenden Kosten zusätzlich in Rechnung zu stellen. Ist die technische Bearbeitung, das heißt, sind Verlegepläne, Stahllisten etc. fertiggestellt und kommt der Käufer dann nicht seiner Abnahmeverpflichtung nach, so sind 10% der Auftragssumme ohne weiteren Nachweis zur Deckung der entstandenen Planungskosten fällig.

§5 Verlegen der Fertigteile

5.1 Der Käufer hat sich genau an die Verlege- und Bewehrungspläne zu halten. Wird dies nicht beachtet, so ist der Verkäufer von jeder Haftung entbunden.

5.2 Bei unvollständiger Planvorlage durch den Käufer hat der Verkäufer nicht für Weiterungen, die hieraus entstehen, einzutreten.

5.3 Ergeben sich Nachlieferungen von Deckenelementen dadurch, dass der Verlegeplan nicht eingehalten wurde, so wird die Nachlieferung besonders berechnet.

5.4 Zwischenlagerung, sofern unumgänglich, muss nach Werksvorschrift erfolgen.

§6 Preise, Zahlung

6.1 Die vereinbarten Preise gelten frei Baustelle ab einer Mindestmenge je Fuhre von 120m² und bei Lieferung innerhalb von 4 Monate nach Vertragsabschluss. Erfolgt die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss und treten nach Vertragsschluss bis zum Tag der Lieferung Änderungen am Materialpreis und/oder Tariflohn ein, kann jede Vertragspartei verlangen, dass der vereinbarte Preis entsprechend der eingetretenen Kostensteigerung oder Kostensenkung angepasst wird. Beträgt eine geltend gemachte Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so steht dem Besteller ein Sonderkündigungsrecht zu, das innerhalb 2 Wochen nach Zugang über die Mitteilung der Preiserhöhung auszuüben ist.

6.2 Ladehölzer, Paletten, Transportanker und sonstige Verladematerialien werden berechnet. Sie werden dem Käufer wieder gutgeschrieben, soweit er sie dem Verkäufer innerhalb von zwei Wochen unbeschädigt und frachtfrei zurückgibt.

6.3 Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig, die Gewährung eines Zahlungsziels bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Ansonsten gerät der Käufer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften in Verzug.

6.4 Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers; Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.

6.5 Die Verzugs- und Fälligkeitszinsen im Sinne des §353 HGB richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften der §§V 288, 247 BGB. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

6.6 Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, Scheck oder Wechselprtest, ist der Verkäufer berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden - auch gestundeten - Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

6.7 Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsstellung schriftlich widersprochen wird. Der Verkäufer wird den Käufer mit jeder Rechnung hierüber unterichten.

6.8 Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechts aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

§7 Gewährleistung

7.1 Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind binnen einer Woche anzuzeigen; beanstandete Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden. Im Geschäftsverkehr mit unseren kaufmännischen Kunden gelten §377 f. HGB. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden. Der Käufer hat die Wahl zwischen Nachbesserung und mängelfreier Nachlieferung. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Werden die Waren auf der Grundlage der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B geliefert, gelten die dort vorgesehenen Verjährungsfristen.

7.2 Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von §459 Abs. 1 BGB stehem dem Käufer unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von §459 Abs. 1 BGB sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.

7.3 Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

§8 Sicherungsrechte

8.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zum vollständigen Erhalt des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstandenen Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

8.2 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entsprechende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen aus Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

8.3 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

8.4 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3,4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nackommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

8.5 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

8.6 Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

8.7 Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum aus der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.

§9 Abrechnung von Deckenplatten

9.1 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung der Decken nach m², wobei von Hausgrund zu Hausgrund gemessen wird.

9.2 Zwischenwände werden durchgemessen, Aussparungen über 1,0m² werden abgezogen. Die Abrechnungsfläche wird im Verlegeplan vermerkt. Beanstandungen müssen vor Auslieferung der Ware schriftlich beim Verkäufer vorliegen.

9.3 Der statische Nachweis für die Großflächendecken sowie für alle notwendigen Bauteile wird gesondert in Rechnung gestellt. Für die Vergütung liegt die zurzeit gültige Gebührenordnung für Ingenieure zugrunde. Jegliche Gebühren für die Prüfingenieure gehen zu Lasten des Käufers. Sollten nach Fertigstellung des Deckenverlegeplanes und der dazugehörigen statischen Berechnungen Planänderungen eintreten, die eine Ergänzung oder Neubearbeitung dieser Unterlagen erfordern, so sind diese Arbeiten dem Verkäufer zu vergüten.

9.4 Die einbetonierte Bewehrung wird zuzüglich Verschnitt in einer gesonderten Position berechnet.

9.5 Für besonders kompliziert ausgesparte Platten bleibt ein Zuschlag vorbehalten.

9.6 Der Grundpreis bezieht sich auf die Standardbreite und eine Plattenstärke von d = 4 cm. Bei Mehrstärke wird jeder angefangenee cm/m² zusätzlich berechnet. Der Preis für Zusatzleistungen wie Aussparungen für Installationen, Anbringung von Wassermasen, Isolierung usw. ist gesondert zu bezahlen. Dies gilt auch für erforderlich werdende Minderbreiten und Passplatten. Einbauteile wie Isokörbe, Aufkantung, Dübelleisten und E-Dosen werden nach gesonderter Preisliste abgerechnet.

§10 Gerichtsstand

Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit unseren vollkaufmännischen Kunden ist der Sitz unserer Firma.

Stand: Juli 2021 Gebrüder Ott Betonwerke GmbH & Co. KG, Nürtingen


Allgemeine Geschäftsbedingungen Stahlbeton-Garagen

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sowie besondere Ausführungsbedingungen für Stahlbeton-Garagen

1. Allgemeines:
Unseren Leistungen liegen zugrunde:
1. Unser Angebot und unsere Auftragsbestätigung.
2. Etwaige Sondervereinbarungen zwischen den Vertragspartnern.
3. Unsere Zahlungs- und Lieferbedingungen.
4. Unsere >>Besonderen Ausführungsbedingungen<<.
5. Die VOB/B
6. Die gesetzlichen Bestimmungen

Bei einer Auftragserteilung werden die Ziffern 1 bis 6 Vertragsbestandteil und schließen widersprechende Bedingungen des Auftraggebers aus. Ergeben sich bei der Auslegung des Vertrages Widersprüche oder Zweifel, so gelten die einzelnen Vertragsteile in der oben festgelegten Reihenfolge. Eine etwaige rechtliche Unwirksamkeit einzelner Teile dieser Bedingungen hat auf die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen keinen Einfluss.

2. Verkaufsbedingungen:

Angebote sind bis zur Auftragsbestätigung unverbindlich und freibleibend. Aufträge sollen vom Auftraggeber schriftlich erteilt werden und gelten als angenommen, wenn diese von uns schriftlich bestätigt werden. Technische Änderungen behalten wir uns vor. Mündlich erteilte Aufträge und zusätzliche Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung rechtswirksam. Schreib- und Rechenfehler sowie sonstige leicht ersichtliche Unrichtigkeiten binden den Verkäufer nicht, sie können jederzeit berichtigt werden. Technische Änderungen im Rahmen der vereinbarten Beschaffenheit behalten wir uns vor.

3. Lieferbedingungen:

Die Lieferungen erfolgen – wenn nicht anders vereinbart – frei Baustelle. Dabei sind die untenstehenden >Besonderen Ausführungsbedingungen< zu beachten und liegen den Lieferungsbedingungen zugrunde. Die Baugenehmigung muss zum Zeitpunkt der Lieferung vorhanden sein.
Für den Fall der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), insbesondere wesentlicher Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers, behalten wir uns neben der Anpassung des Vertrages ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 321 BGB, wahlweise den Rücktritt vom Vertrag oder die Geltendmachung einer Vorauszahlung vor. Für diese Fälle verpflichten wir uns zur unverzüglichen Information über die Nichtausführung oder Nichtverfügbarkeit des Vertragsgegenstandes und dazu, bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zurückzuerstatten.

4. Lieferfristen:

Die vereinbarten Lieferfristen werden erst durch unsere Produktbestätigung/finale Auftragsbestätigung verbindlich. Werden die vereinbarten Lieferfristen durch Witterungseinflüsse, Verkehrs- und Betriebsstörungen o.ä. behindert, so verschieben sich die angegebenen Fristen entsprechend. Vertragsstrafen oder sonstige Ersatzansprüche irgendwelcher Art (wie z.B. Ausfall an Miete usw.) wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, soweit es sich um diese Behinderungen handelt.

5. Preise:

Die vereinbarten Preise gelten frei Baustelle bei Lieferung innerhalb 4 Monaten nach Vertragsabschluss. Erfolgt die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss und treten nach Vertragsschluss bis zum Tag der Lieferung Änderungen am Materialpreis und/oder Tariflohn ein, kann jede Vertragspartei verlangen, dass der vereinbarte Preis entsprechend der eingetretenen Kostensteigerung oder Kostensenkung angepasst wird. Beträgt eine geltend gemachte Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so steht

dem Besteller ein Sonderkündigungsrecht zu, das innerhalb 2 Wochen nach Zugang über die Mitteilung der Preiserhöhung auszuüben ist.

6. Zahlungsbedingungen:

Unsere Vergütung wird vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen wie folgt fällig: 80 % bei Produktionsfreigabe als Abschlagszahlung sowie 20 % nach Fertigstellung.
Soweit im Auftrag keine anderweitigen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, gerät der Besteller spätestens 14 Tage nach Fälligkeit und Zugang unserer Rechnung in Verzug. Die Verzugs- und Fälligkeitszinsen im Sinne des § 353 HGB richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 288, 247 BGB. Wechsel oder Schecks werden vorbehaltlich der Einlösung gutgeschrieben. Bei Wechsel gehen die Diskontspesen zu Lasten des Auftraggebers. Kann die Lieferung bzw. Montage aus Gründen, die beim Besteller liegen, nicht zum vereinbarten Termin ausgeführt werden, so sind 80% der Auftragssumme für die lagernden Teile zum ursprünglichen vereinbarten Liefertermin zur Zahlung fällig. Lagerkosten werden mit 20,00 € je Bauteil und Arbeitstag verrechnet.
Für vor Abruf stornierte Aufträge sind wir vorbehaltlich eines darüber hinaus gehenden höheren Schadens berechtigt, 15% der Auftragssumme als Ausgleich für die uns entstandenen Kosten zu verrechnen. Anforderung von Abschlagszahlungen entsprechend dem Baufortschritt in Höhe von 90% der erbrachten Leistungen gelten als vereinbart.

7. Weiterveräußerung:

Der Besteller ist zur Weiterveräußerung unserer Lieferungen und Leistungen bzw. des dadurch begünstigten Grundstücks nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass seine Entgeltforderungen in Höhe unserer Vergütungsforderungen auf uns übergehen und er uns zuvor seinen Erwerber namentlich mit vollständiger Anschrift bekannt gegeben hat. Für den Fall der Weiterveräußerung des begünstigten Grundstücks oder der Aufstellung und Montage fremdem, nicht dem Besteller gehörenden Grundstück vor vollständigem Ausgleich unserer Vergütung, tritt der Besteller schon jetzt seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung gegen den Erwerber des begünstigten Grundstücks in Höhe unserer jeweils noch offenen Vergütungsforderung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung mit Abschluss unseres Vertrages an.
Steht dem Besteller ein Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek nach § 648 BGB zu, so geht dieser Anspruch in der bezeichneten Höhe auf uns über. Wir nehmen diese Abtretung mit Abschluss unseres Vertrages an.
Zu anderweitigen Verfügungen über unsere Lieferungen und Leistungen und die an uns abgetretenen Entgeltforderungen (Sicherungsabtretung und Verpfändung), ist der Besteller nicht berechtigt. Die Ansprüche aus vorstehendem Vertrag sind seitens des Bestellers ohne schriftliche Zustimmung unsererseits nicht übertragbar.

8. Gewährleistung und Haftung:

Unsere Gewährleistungsfrist für die gelieferten Garagen und die ausgeführten Nebenarbeiten beträgt 4 Jahre. Für Tore, insbesondere Federn und alle beweglichen Bauteile, für gesondertes maschinelles und elektrotechnisches Zubehör, wie z.B. elektrische Torantriebe, beträgt sie 2 Jahre, sofern hierzu keine Wartung bei uns oder dem Torhersteller beauftragt worden ist. Unsere Gewährleistungsverpflichtung besteht vorbehaltlich erfüllter regelmäßiger Reinigungs- und Pflegeanforderungen, vorrangig in unserer Nacherfüllung. Unsere Gewährleistungsverpflichtung besteht ausschließlich in unserer Nacherfüllung, wobei dem Besteller das Recht vorbehalten bleibt, bei deren Fehlschlagen den Kaufpreis zu mindern. Gemäß DIN 13978-1 sind feine Risse bis zu einer Breite von 0,4 mm baustoffbedingt nicht vermeidbar. Sie gelten nicht als Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und stellen keinen Mangel dar. Offensichtliche Mängel können nur innerhalb 14 Tagen nach Anlieferung anerkannt werden. Die betreffenden Mängel müssen so genau benannt werden, dass eine Nachprüfung erfolgen kann. Veränderungen an der Ware sowie Beseitigung der Mängel dürfen nur mit unserer Genehmigung vorgenommen werden.
Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Wir haften somit insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind und nicht für entgangenen Gewinn oder sonstiger Vermögensschäden des Bestellers.
Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruht, doch ist die Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

9. Streitbeilegung

Die Firma Gebr. Ott Betonwerke GmbH & Co. KG ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist Nürtingen. Ist der Besteller Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist ausschließlicher Gerichtsstand Nürtingen.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Besondere Ausführungsbedingungen:
Vor Anlieferung der Garage sind unsere nachstehenden Bedingungen zu beachten.

Befahrbarkeit und Aufstellung:

Die Zufahrt und das Vorgelände – bei Garagen ohne Boden zusätzlich die Garagenabstellfläche – muss für unsere Spezialtransportfahrzeuge mit 6,5 t-Radlast befahrbar sein. Die Durchfahrtsbreite zum Absetzen der Garage muss bei gerader Zufahrt mindestens 30 cm breiter als die Garagenbreite sein. Die Länge des Vorgeländes bei Garagen ohne Boden muss mindestens 10 m, bei Garagen mit Boden mindestens 11 m betragen.
Für die Beschaffenheit des Platzes, des Grund und Bodens, ist der Auftraggeber oder Bauherr verantwortlich. Ebenso sind Erd- oder Freileitung, Bäume und Sträucher sowie Hindernisse im Fahr- und Schwenkbereich unserer Spezialfahrzeuge bzw. des Autokrans vom Auftraggeber zu sichern bzw. zu beseitigen. Eine verdichtete Schotterung oder ähnliches muss gemäß unseren Angaben eingebracht sein. Bei Garagen ohne Boden dürfen die Fundamente höchstens 5-10 cm aus dem Schotterplanum herausragen.
Bei Garagen mit Boden muss die Garageninnenfläche gegenüber Fundamentoberkante, um ein Auffrieren zu vermeiden, ca. 5-10 cm tiefer liegen. Das Fallrohr ist bei diesem Garagentyp bei Anlieferung bereits bis Unterkante Garagenboden montiert. Der im Erdreich bauseits zu verlegende Kanalanschluss muss, sofern nach Erstellung der Garage nicht mehr beizukommen ist, vorher gemäß unseren Angaben verlegt sein. Die Lage des Regenfallrohres ist sowohl links als auch rechts hinten möglich.
Selbst eine Besichtigung durch den Auftragnehmer entbindet den Auftraggeber und Bauherrn nicht von seiner Verantwortlichkeit für den Zustand des Platzes. Bei Nichteinhaltung dieser Bedingungen gehen alle wegen evtl. Aufstellschwierigkeiten auftretenden Unkosten zu Lasten des Auftraggebers.

Beschädigungen:

Wenn Beschädigungen eintreten, die aufgrund örtlicher Bedingungen entstanden sind, wie z.B. Beschädigungen der Gehwegplatten, Gehwege, Bepflanzungen, Rasen, Zäune aller Art, auch von Gas-, Wasser-, Telefon- und Elektroleitungen, haften wir nicht, sondern gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wird die Aufstellung der Garage durch solche unvorhergesehenen Bedingungen gestört, werden die anfallenden Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

Aussteckung und Fundamente:

Die Aussteckung der Garagenabstellfläche muss vor der Anlieferung und in sichtbarer Weise bauseits vorgenommen werden. Für alle Garagen sind Fundamente notwendig, die bauseits nach unseren Plänen oder durch unsere Subunternehmer) ausgeführt werden. Aushubarbeiten erledigen (wir) unsere Subunternehmer in der Annahme, dass im Arbeitsbereich keine Erdkabel oder Leitungen verlaufen. Sollten Kabel oder Leitungen verlegt sein, obliegt es dem Auftraggeber uns vor Beginn der Arbeiten von der genauen Lage in Kenntnis zu setzen. Beschädigungen von Kabeln und Leitungen, die aufgrund der unterlassenen Erkundigung des Auftraggebers entstehen, liegen außerhalb unserer Haftung. Bei über uns beauftragten Fundamentarbeiten sind die Lage und Höhe der Fundamente vom Kunden unter Berücksichtigung der Baugenehmigung und der Grundstücksgrenzen in geeigneter Weise, z.B. Schnurgerüst, anzugeben. Fundamente müssen bis auf 5 mm höhengleich sein.

Ausführungspläne für die Fundamente werden mit der Produktionsbestätigung (finale Auftragsbestätigung) zur Verfügung gestellt. Zuvor versandte Fundamentpläne verlieren damit ihre Gültigkeit. Wir sind nicht verpflichtet, bauseits gefertigte Fundamente und Kanalanschlüsse vor Garagenanlieferung zu kontrollieren. Die Lage der Garage auf den Fundamenten ist vom Kunden mittels Kellenschnitt oder Stahlnägel zu markieren.

 Kosten für erneute Anfahrt etc. aufgrund von Fundamentfehlern trägt der Auftraggeber.
Die Einfahrts- und Arbeitszeit an der Baustelle für die Garagen ist mit maximal einer Stunde berechnet.

a) Das Spezial-Transport- und Versetzfahrzeug mit Fahrer.
b) Erforderlicher Aufwand für fremde Spezialfahrzeuge, LKW oder Autokran.
c) Aufwand an Material und Zubehör.

Baueingabe:

Für die Baueingabe und den Lageplan hat der Auftraggeber bzw. sein Architekt zu sorgen. Wir sind bereit, Typenblätter für die Baueingabe auf Anforderung kostenlos zur Verfügung zu stellen.


Gebrüder Ott Betonwerke GmbH & Co. KG, Nürtingen                                         

Stand: Oktober 2023

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